Grundlagen des österreichischen Erbrechts
Existiert keine zu Lebzeiten getroffene letztwillige Verfügung (Testament), so geht alles, was ein:e Künstler:in hinterlässt, auf die gesetzlich erbberechtigten Personen über. Dies sind primär Ehe- oder eingetragene Partner:innen und etwaige Kinder:
- Existieren Kinder, so erbt der:die Ehe- oder eingetragene Partner:in ein Drittel des Vermögens, während sich die Kinder den Rest teilen. Falls es keine Ehe- oder eingetragene Partner:innen gibt, erben die Kinder das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen.
- Existieren keine Kinder, erbt der:die Ehe- oder eingetragene Partner:in das gesamte Vermögen.
Im Falle, dass es keine Kinder und keine Ehe- oder eingetragene Partner:innen gibt, erben zunächst die Nachfahren in gerader Linie (insbesondere Enkelkinder), sonst Eltern oder gegebenenfalls Geschwister oder etwas entferntere Verwandte.
Von dieser sogenannten „gesetzlichen Erbfolge“ kann allerdings durch letztwillige Verfügungen (Testament) abgewichen werden. Dabei ist aber wichtig zu beachten, dass Kinder und Ehe- oder eingetragene Partner:innen ein Recht auf einen Pflichtteil haben. Der Pflichtteil ist der Mindestanteil, welcher – unabdingbar per Gesetz – einer pflichtteilsberechtigten Person aus dem Nachlass zukommen muss. Die Höhe des Pflichtteils entspricht stets der Hälfte des Anteils, welchen die betreffende Person bei gesetzlicher Erbfolge erhalten hätte.
Beispiel: Eine geschiedene Künstlerin hat zwei Söhne. Nach der gesetzlichen Erbfolge würden beide Söhne zu gleichen Teilen erben. Beim Aufsetzen ihres Testaments muss die Künstlerin jedoch bedenken, dass jedem ihrer Söhne zumindest ein Viertel des Vermögens (gesetzlicher Pflichtteil) zukommen muss.
Nur Kinder und Ehe- oder eingetragene Partner:innen haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Gibt es weder Kinder noch Ehe- oder eingetragene Partner:innen – und ferner keine Nachfahren derselben –, muss auch kein Pflichtteilsanspruch beachtet werden.
Testamentarische Verfügungen
Aufsetzen eines Testaments
Soll von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden, bietet sich das Aufsetzen eines Testaments an. Hilfestellung bei dessen korrekter Formulierung kann ein:e Rechtsberater:in leisten, bei welchem:welcher das Testament dann auch gleich sicher hinterlegt werden kann. Ein solcher Rechtsbeistand kann das Testament außerdem im österreichischen Testamentsregister eintragen – so weiß der:die später für die Verlassenschaftsabwicklung zuständige Notar:in sofort, dass ein schriftlicher letzter Wille existiert.
Mit weniger finanziellem, dafür aber mehr informationellem Aufwand verbunden ist die Möglichkeit, ein handschriftliches Testament aufzusetzen. Dieses muss von der verfügenden Person eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, um die gleiche Gültigkeit zu besitzen wie ein von einem:einer Notar:in aufgesetztes Testament. Ganz wichtig ist auch in diesem Fall, das Testament an einem sicheren Ort zu verwahren und zumindest einer Vertrauensperson den Aufbewahrungsort bekanntzugeben.
Erbeinsetzung vs. Vermächtnis
Die wichtigsten testamentarischen Verfügungen sind die Erbeinsetzung und das Vermächtnis. Während bei einer Erbeinsetzung festgelegt wird, welche Personen das Vermögen erhalten bzw. unter sich aufteilen sollen, dient ein Vermächtnis dazu, einer Person einen ganz bestimmten Vermögenswert zu hinterlassen.
Beispiel: Eine geschiedene Künstlerin hat zwei Söhne und verfügt wie folgt:
- Erbeinsetzung: „Ich setze meinen älteren Sohn als Alleinerben ein.“
Dem jüngeren Sohn kommt damit dennoch ein Pflichtteil von einem Viertel zu (siehe das Unterkapitel Grundlagen des österreichischen Erbrechts). - Vermächtnis: „Meine Cousine soll alle von mir geschaffenen Kunstwerke bekommen.“
Auch bei Vermächtnissen müssen die Pflichtteile beachtet werden – jedem Sohn steht daher zumindest ein Viertel am Vermögen zu. Bilden die der Cousine vermachten Kunstwerke mehr als die Hälfte des Vermögens, so muss sie unter Umständen Ausgleichszahlungen an die Söhne der Künstlerin leisten, wenn sie das großzügige Vermächtnis annehmen möchte.
Werden mit Vermächtnissen Personen bedacht, die zugleich auch erbberechtigt sind, wäre zudem eine Klarstellung angezeigt, ob das Vermächtnis zusätzlich zum Erbanteil erfolgen oder in diesen eingerechnet werden soll.
Als Erb:innen wie auch als Vermächtnisnehmer:innen können natürliche Personen ebenso wie Vereine, Institutionen, Museen etc. eingesetzt werden. Es steht Künstler:innen damit auch frei, ihr Œuvre zur Gänze oder auch nur in Teilen (gewisse Werke und Nutzungsrechte) einer Organisation zu hinterlassen – freilich wieder unter Beachtung etwaiger Pflichtteile.
Einschränkungen
Erbeinsetzungen oder Vermächtnisse können im Rahmen der letztwilligen Verfügung zusätzlich mit Bedingungen, Befristungen oder Auflagen versehen werden:
- Bedingung: Ein Vermächtnis kann beispielsweise an den (ungewissen) Eintritt eines künftigen Ereignisses geknüpft werden. Eine aufschiebende Bedingung könnte etwa sein, dass die Enkelin die Urheberrechte erst verwalten soll, wenn sie ihr juristisches Studium abgeschlossen hat.
- Befristung: Hier kann zum Beispiel ein Anfangstermin bestimmt werden, zu dem das Vermögen übergehen soll. So könnte etwa vorgesehen werden, dass der jüngste Sohn erst erben soll, wenn er volljährig ist.
- Auflage: Eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis kann mit einem konkreten, rechtsverbindlichen Auftrag verbunden werden. Beispielsweise könnte der erbenden Tochter aufgetragen werden, alle Gewinne aus dem ihr vermachten Gesellschaftsanteil einem wohltätigen Zweck zukommen zu lassen oder die Hälfte davon in die Restaurierung des Œuvres und die Erstellung eines Werkverzeichnisses zu investieren.
Künstler:innen können insbesondere Auflagen durchaus dienlich sein. Mit konkreten Auflagen kann Rechtsnachfolger:innen nämlich aufgetragen werden, das künstlerische Lebenswerk auf eine bestimmte Art und Weise zu pflegen und zu verwalten. So kann etwa der Auftrag erfolgen, mit den hinterlassenen Kunstwerken kein Merchandising zu betreiben oder eine vollständige Kunstsammlung in ihrer Form zu bewahren und nicht durch den Verkauf einzelner Kunstwerke zu fragmentieren.
Wird die Auflage von der belasteten Person schuldhaft nicht erfüllt, ist sie im Zweifel (also beim Fehlen einer anderen Anordnung im Testament) als eine auflösende Bedingung zu behandeln. Die belastete Person muss dann unter Umständen den Vermögenswert, der ihr gemeinsam mit der Auflage übertragen wurde, an erbberechtigte Personen herausgeben.
Testamentsvollstrecker:in
In der letztwilligen Verfügung ist es mögluch, ein:e Testamentsvollstrecker:in zu bestimmen. Zu unterscheiden sind dabei zwei grundverschiedene Arten (siehe Andreas Tschugguel, Der Testamentsvollstrecker, Österreichische Notariatszeitung 2025/89, S. 276):
Die Einsetzung eines:einer Testamentsvollstrecker:in ist demnach vor allem dann sinnvoll, wenn unmittelbar nach dem Tod – also noch während des Verlassenschaftsverfahrens – gewisse dringliche Angelegenheiten von einer bestimmten eingeweihten und kompetenten Vertrauensperson überwacht oder verwaltet werden sollen (etwa laufende oder geplante Ausstellungen, Galerieverkäufe, Verlagsverträge etc.).