Übertragung auf andere Personen
Ein künstlerisches Œuvre kann bereits zu Lebzeiten im Rahmen eines Vorlasses an eine andere Person übertragen werden. Zu beachten ist dabei, dass eine Übertragung des Eigentums an Kunstwerken - sowohl an einzelnen Kunstwerken wie auch ganzen Archiven oder Depots - nicht zugleich eine Übertragung der Urheber- und Verwertungsrechte an den Werken bedeutet. Schenkungen oder Käufe berechtigen neue Eigentümer:innen daher nicht automatisch, die Kunstwerke in weiterer Folge auch zu nutzen (z.B. zu vervielfältigen, zu verbreiten, im Internet zu zeigen etc.).
Soll einem Familienmitglied, einer Vertrauensperson oder auch einer Institution nicht nur das Eigentum an den Werken übertragen werden, sondern zudem die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Werke künftig auch zu nutzen und zu verwerten, muss zusätzlich (günstigenfalls zugleich mit der Eigentumsübertragung) eine Nutzungsvereinbarung geschlossen werden. In der vertraglichen Regelung sollte festgelegt werden, welche Nutzungen des Œuvres erlaubt und ob (und gegebenenfalls wie) die Nutzungen räumlich, inhaltlich oder zeitlich beschränkt sind. Bei der Ausgestaltung dieses Vertrags sind Künstler:innen weitgehend frei.
Gründung eines Vereins
Eine weitere Möglichkeit zur Organisation und Verwaltung eines künstlerischen Œuvres besteht in der Gründung eines Vereins. Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte, freiwillige Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die einen ideellen Zweck verfolgt. Verwaltung, Pflege, Dokumentation und Vermittlung eines künstlerischen Nach- oder Vorlasses kann einen solchen Vereinszweck darstellen.
Die Gründung eines Vereins ist im Vergleich zu anderen Rechtsformen mit relativ geringem finanziellen und organisatorischen Aufwand verbunden. Erforderlich sind insbesondere die Festlegung von Statuten (Vereinszweck, Organisation, Entscheidungsstrukturen etc.) sowie die Bestellung von zumindest zwei organschaftlichen Vertreter:innen (z.B. Vorstand). Der Verein entsteht rechtlich durch Anzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde.
Zu beachten ist, dass ein Verein grundsätzlich nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein darf. Einnahmen im Zusammenhang mit der Verwertung eines Œuvres (z.B. durch Publikationen, Ausstellungen oder Lizenzierungen) sind jedoch zulässig, sofern sie dem ideellen Vereinszweck dienen. Die Verwaltung der Urheber- und Verwertungsrechte kann – ähnlich wie bei anderen Konstruktionen – durch entsprechende vertragliche Regelungen an den Verein übertragen werden.
Die Vereinsstruktur bietet insbesondere Vorteile im Hinblick auf eine gemeinschaftliche Organisation, die Einbindung mehrerer Personen sowie eine gewisse Kontinuität über den Tod des:der Künstler:in hinaus. Gleichzeitig sind jedoch auch hier organisatorische Pflichten (z.B. interne Willensbildung, Dokumentation, allenfalls Rechnungslegung) zu beachten.
Ob die Gründung eines Vereins im konkreten Fall zweckmäßig ist, sollte unter Berücksichtigung der individuellen Ziele und der geplanten Nutzung des Œuvres geprüft werden.
Übertragung auf eine Gesellschaft
Es ist auch möglich, Kunstwerke und die damit in Verbindung stehenden Rechte in eine Gesellschaft einzubringen, die den Vorlass verwaltet. Tatsächlich kann sich diese Gestaltungsvariante bereits zu Lebzeiten aus organisatorischen oder steuerlichen Gründen als durchaus vorteilhaft erweisen. So lassen sich die mit der Verwertung des künstlerischen Lebenswerks verbundenen Verwertungs- und Verwaltungsaufgaben beispielsweise an eine GmbH auslagern. Daraus ergeben sich aber natürlich auch wieder Errichtungskosten, organisatorische Aufwendungen oder gewisse laufende Kosten. Ob sich dies im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich lohnt, ist daher in aller Regel eine Rechenaufgabe für den:die Steuerberater:in.
Einbringung in eine Stiftung
In manchen – allerdings seltenen – Fällen kann die Einbringung des Œuvres in eine Stiftung sinnvoll sein. Eine solche kann auch erst „auf den Todesfall“ gegründet werden: Sie entsteht dann mit dem Ableben des:der Kunstschaffenden.
Die Aufgabe der Stiftung besteht in der Verwaltung des gewidmeten Vermögens (vor allem Kunstwerke und Nutzungsrechte) nach Maßgabe dessen, was der:die Stifter:in vorgesehen hat. Wichtig ist dabei zu wissen, dass die Stiftung keine klassische Gesellschaft vorstellt, weil das ihr gewidmete Vermögen gewissermaßen „verselbständigt“ wird, da eine Stiftung keine Eigentümer:innen hat. Erträge aus der Tätigkeit der Stiftung können aber Begünstigten, insbesondere etwa Nachkommen, zugedacht werden.
Ob die Errichtung einer Stiftung das richtige Instrument ist, sollte jeweils im Rahmen einer Rechtsberatung konkret erörtert werden. Zu beachten gilt es beispielweise, dass einer Stiftung ein Vermögen von zumindest 70.000 EUR übertragen werden muss. Zudem ist – wie auch bei der GmbH (siehe das Unterkapitel Übertragung an eine Gesellschaft) – die Errichtung und Verwaltung einer Stiftung mit einigen Formalien und damit auch mit nicht zu unterschätzenden Kosten verbunden. Die Einbringung von Kunstwerken und Rechten in eine Stiftung dürfte sich daher in der Regel erst ab einem gewissen Volumen/Vermögen als zweckdienlich erweisen.