Übergang von Verträgen auf die Verlassenschaft
Ganz grundsätzlich führt der Tod einer Person nicht automatisch dazu, dass ein rechtswirksam bestehender Vertrag aufgelöst wird oder seine Gültigkeit verliert. In den allermeisten Fällen bestehen die Rechtsfolgen des Todes einer Person vielmehr darin, dass ein laufender Vertrag zunächst auf die Verlassenschaft übergeht. Die Verlassenschaft, bei der es sich ja eigentlich nur um eine Vermögensmasse handelt, wird rechtlich insoweit als eine Person – eine sogenannte „juristische Person“ – behandelt.
Demnach tritt die Verlassenschaft zunächst auch in laufende Verträge – wie etwa einen Mietvertrag für ein Kunstlager oder einen noch nicht ausgelaufenen Leihvertrag über Kunstwerke – ein. Auch Verträge, die das Urheberrecht selbst betreffen – etwa ein Lizenzvertrag, durch den ein Verlag Kunstdrucke von gewissen Kunstwerken erstellen und verkaufen darf –, gehen auf die Verlassenschaft über. Nur höchstpersönliche Rechte und Verpflichtungen (wie z.B. ein an eine:n Künstler:in erteilter Auftrag, von jemandem ein Bild zu malen) gehen nicht auf die Verlassenschaft oder die Erb:innen über.
Beachte: Hat ein:e Künstler:in zu Lebzeiten Dritten Nutzungs- oder Lizenzrechte an Kunstwerken eingeräumt, dürfen die berechtigten Personen jene Werke grundsätzlich über den Tod hinaus entsprechend nutzen, sofern die betreffenden Verträge nichts anderes vorsehen. So kann es durchaus sein, dass zwar die physischen Kunstwerke Teil des Nachlasses bilden, die Rechte daran aber bereits zu Lebzeiten vollständig an andere Personen übertragen wurden.
Aufgrund des Fortbestehens der Vertragsverhältnisse scheint es anlässlich eines Todesfalls daher angezeigt, sich als Angehörige:r zeitnah einen Überblick über laufende Verträge zu verschaffen und in Erwägung zu ziehen, den einen oder anderen Vertrag entweder abzuändern oder eventuell auch gleich zu kündigen.
Übernahme durch die Erben:innen
Erst mit der Einantwortung (siehe: Testamentarische Verfügungen) treten die Erb:innen in die Rechte und Pflichten des:der Erblasser:in ein. Sie werden damit vor dem Gesetz neue Vertragspartner:innen hinsichtlich der bestehenden Verträge.
Je nachdem, um welche Art von Verträgen es sich handelt, kann den Vertragspartner:innen der verstorbenen Person aber möglicherweise auch ein außerordentliches Kündigungsrecht zukommen. Der:Die Vermieter:in eines Kunstdepots sieht vermutlich keinen Grund, den bestehenden Mietvertrag nicht auch mit den Erb:innen fortzusetzen. Von der Galerie, die über viele Jahre eng und auf sehr persönlicher Ebene mit dem:der verstorbenen Künstler:in zusammengearbeitet hat, darf hingegen vielleicht nicht unbedingt erwartet werden, dass sie sich nun in der gleichen Weise um die ihr unbekannten Erb:innen bemüht.