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Urheberrecht

Der Begriff „Urheberrecht“ beschreibt ein Bündel an verschiedenen Rechten, das im Kern zwei Bereiche umfasst:

  • Verwertungsrecht
    Das Verwertungsrecht ist ein Teil des Urheberrechts, das den Urheber:innen eines Werkes das exklusive Recht verleiht, ihr Werk wirtschaftlich zu nutzen und zu verwerten. Es umfasst Nutzungsarten wie Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Vortrag, Sendung und öffentliche Zugänglichmachung. Urheber:innen können diese Rechte ganz oder teilweise an Dritte übertragen, etwa durch Lizenzverträge.
  • Urheberpersönlichkeitsrecht
    Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst folgende Rechte:
    Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG): Die Urheber:innen bestimmen allein, ob, wann und wie ihr Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
    Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG): Die Urheber:innen haben das Recht, als solche genannt zu werden (Recht auf Namensnennung).
    Schutz vor Entstellung (§ 14 UrhG): Die Urheber:innen können gegen Änderungen vorgehen, die ihre persönliche Beziehung zum Werk verletzen oder das Werk entstellen.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist unübertragbar. Anders als Verwertungsrechte (Nutzungsrechte) kann das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht verkauft oder übertragen werden, es bleibt bei den Urheber:innen. Nach deren Tod geht es auf die Erb:innen über und besteht bis 70 Jahre nach dem Todesjahr.

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Übertragbarkeit

Nun kann das Recht, ein Werk auf verschiedene Arten zu verwerten bzw. zu nutzen, von dem:der Künstler:in zu Lebzeiten an eine andere Person – teilweise oder auch zur Gänze, exklusiv oder nicht exklusiv, mit oder ohne Beschränkungen verschiedenster Art – übertragen werden. Wie bereits kurz angesprochen (siehe hierzu: Übertragung an andere Personen), ist mit einer reinen Eigentumsübertragung eines physischen Kunstwerks unter Lebenden prinzipiell jedoch noch keine (urheberrechtliche Nutzungs-)Rechteübertragung oder -einräumung verbunden.

Urheberpersönlichkeitsrechte können nämlich unter Lebenden überhaupt nicht übertragen werden. Es kann lediglich einer anderen Person (die etwa bereits Nutzungsrechte innehat) gestattet werden, die Urheberpersönlichkeitsrechte geltend zu machen.

Beispiel: Ein Künstler hat die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinem gesamten Œuvre an eine GmbH übertragen, damit diese Lizenzen für die Werke erteilt. Die GmbH kann zwar selbst nicht Trägerin der Urheberpersönlichkeitsrechte an diesen Werken sein, aber dazu ermächtigt werden, gegenüber den Lizenznehmer:innen auf die Nennung des Künstlers als Urheber zu bestehen und entsprechende Verletzungen zu verfolgen.

Vererblichkeit

Das Urheberrecht als gesamtes Rechtebündel – einschließlich der Urheberpersönlichkeitsrechte – ist allerdings vererblich. Zudem kann es auch Gegenstand eines Vermächtnisses sein.

Als Erb:innen oder Vermächtnisnehmer:innen des Urheberrechts können auch mehrere Personen eingesetzt werden. Sofern nicht anders verfügt, kümmern sich diese anschließend gemeinsam wie Miturheber:innen um die Verwaltung der (Urheber-)Rechte. Es kann aber auch eine klare Trennung hinsichtlich bestimmter Werke vorgesehen werden.

Beispiel: Eine bildende Künstlerin hat zu Lebzeiten sowohl zahlreiche Plastiken hergestellt als auch leidenschaftlich gemalt. Sie verfügt letztwillig, dass ihrer Tochter die Urheberrechte an den Malereien und ihrem Sohn die Urheberrechte an den Plastiken zukommen sollen. In diesem Fall ist eine klare Trennung gegeben: Die Tochter ist alleinige Rechtsnachfolgerin hinsichtlich der Urheberrechte an den Malereien, während der Sohn hinsichtlich der Plastiken als alleiniger Rechtsnachfolger seiner Mutter als Urheberin gilt.

Das Urheberrecht an Kunstwerken erlischt siebzig Jahre nach dem Tod ihrer Urheber:innen (bei einem von mehreren Personen gemeinsam geschaffenen Werk siebzig Jahre nach dem Tod des:der letztlebenden Miturheber:in). Innerhalb dieser siebzigjährigen Schutzfrist kann es von Erb:innen und Vermächtnisnehmer:innen genauso ausgeübt werden wie zuvor von dem:der Urheber:in.

Exkurs: Recht am eigenen Bild

Etwas anders verhält es sich mit dem persönlichkeitsrechtlichen „Recht am eigenen Bild“. Dieses Recht beschreibt das Interesse einer auf einer Fotografie oder einem Bild (etwa auch einer Malerei) abgebildeten Person daran, dass dieses Bild nicht auf eine Weise verwendet wird, die ihren berechtigten Interessen zuwiderläuft.

Der Tod jener Person, die das Bild angefertigt hat, ändert am Bildnisschutz grundsätzlich nichts. Verstirbt die abgebildete Person, so können nahe Angehörige sich auch post mortem gegen eine konkrete Verwendung des Bilds aussprechen, sofern sie den Interessen des:der Verstorbenen zuwidergelaufen wäre. Das Gesetz sieht hinsichtlich des Bildnisschutzes zwar keine Schutzfrist vor, allerdings wird der Schutz im Laufe der Zeit immer schwächer, sodass viele Jahre nach dem Tod der abgebildeten Person schon sehr gravierende Interessenverletzungen vorliegen müssten, um eine Bildnutzung untersagen zu können.